I.
Das Amtsgericht Stuttgart hat gegen den Beschuldigten am 09. Mai 1997 einen internationalen Haftbefehl wegen zehn Vergehen des Betruges erlassen und als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Stuttgart den Haftbefehl aufgehoben, weil Fluchtgefahr oder ein anderer Haftgrund nicht bestehe. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer (weiteren) Beschwerde, mit der sie beantragt, den internationalen Haftbefehl wieder in Kraft zu setzen.
II.
Die nach § 310 StPO zulässige (weitere) Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben erachtet.
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