OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2002
4 Ws 267/02
Normen:
StPO § 58a § 147 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 767
StV 2003, 17
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 36 Js 10767/02

OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2002 (4 Ws 267/02) - DRsp Nr. 2003/1234

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 4 Ws 267/02

DRsp Nr. 2003/1234

»Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i.S. von § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO dar. Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Videobandes zu gewähren, ist deshalb unzulässig.«

Normenkette:

StPO § 58a § 147 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht - Jugendkammer - Heilbronn erhoben. Die Vernehmung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 58 a StPO auf Bild-Tonträger (Video) aufgezeichnet. Der Vorsitzende hat mit der angefochtenen Verfügung dem Antrag des Verteidigers, ihm eine Kopie der über die Vernehmung der Zeugin gefertigten Videoaufzeichnung zu übersenden, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung, dem Verteidiger die Kopie der Videovernehmung einer Zeugin mitzugeben, ist nicht anfechtbar, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO.