OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.05.1985
4 Ws 113/85
Normen:
StVollzG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 1 zu § 10 StVollzG
NStZ 1986, 45
OLGSt (n.F.) StVollzG § 10 Nr. 1

OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.05.1985 (4 Ws 113/85) - DRsp Nr. 1996/4685

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.05.1985 - Aktenzeichen 4 Ws 113/85

DRsp Nr. 1996/4685

»1. Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Ermittlungsverfahren begründete Zweifel entstehen läßt, der Gefangene genüge den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs, reicht die Ermittlung folgender Umstände aus: a) Gegenstand des Verfahrens: Sachverhalt im groben, Tatzeit, Tatort, Tatfolgen (Umfang des Schadens), b) Verfahrensstand: bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens, Zeitpunkt seines voraussichtlichen Abschlusses, Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung, c) Kenntnis des Gefangenen von dem Ermittlungsverfahren, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, d) Anhaltspunkte aufgrund der Ermittlungen für eine Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtung i.S. des § 10 Abs. 1 StVollzG. 2. Für eine verläßliche Beurteilungsgrundlage reicht eine von der Vollzugsbehörde bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft hierzu angeforderte dienstliche Äußerung aus. Der Beiziehung und Durchsicht der Ermittlungsakten durch die Vollzugsbehörde bedarf es nicht.«

Normenkette:

StVollzG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

... 1. Allerdings hält die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsauffassung zu den Anforderungen an die Aufklärungs- und Prüfungspflicht des Leiters der Einweisungskommission einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.