I.
Das Amtsgericht Stuttgart hat am 17. März 1997 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223,
Nachdem sich der Angeklagte am 27. März 1997 selbst gestellt hatte, wurde der Haftbefehl mit Beschluß des Amtsgerichts vom selben Tag unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diesen Auflagen kam der Angeklagte in der Folgezeit ohne Beanstandungen nach.
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