OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.01.1998
1 Ws 10/98
Normen:
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
StV 1998, 553

OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.01.1998 (1 Ws 10/98) - DRsp Nr. 1999/2678

OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 10/98

DRsp Nr. 1999/2678

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtfertigt nicht die Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls, wenn sich aus den Akten ergibt, daß der Angeklagte bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung mit einer erheblichen Bestrafung rechnete und er sich dem Verfahren bisher gestellt hat.

Normenkette:

StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 17. März 1997 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a, 25 Abs. 2 StGB) erlassen. Ihm wird vorgeworfen, er habe am 27. Mai 1996 gegen 4.30 Uhr in S., K.-Straße, in der Diskothek "Z." in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren bislang nicht identifizierten Personen den M. H grundlos zusammengeschlagen und, als dieser am Boden lag, mit seinen mit Bikerstiefeln beschuhten Füßen mehrfach heftig gegen dessen Kopf eingetreten, so daß dieser eine Orbitalbodenfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Schädelprellung mit leichtem Hirnödem und eine Schürfwunde im Bereich der Stirn erlitten habe.

Nachdem sich der Angeklagte am 27. März 1997 selbst gestellt hatte, wurde der Haftbefehl mit Beschluß des Amtsgerichts vom selben Tag unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diesen Auflagen kam der Angeklagte in der Folgezeit ohne Beanstandungen nach.