OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2002
1 Ws 9/02
Normen:
StPO § 172 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2893

OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2002 (1 Ws 9/02) - DRsp Nr. 2002/5971

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 9/02

DRsp Nr. 2002/5971

»Religionsgesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person sind keine Teile der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB; sie sind daher im Klageerzwingungsverfahren nicht als Verletzte antragsbefugt.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag ein eingetragener Verein mit dem Namen "U. L.", der den Status einer Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 WRV besitzt. Einige dieser Glaubensgemeinschaft nahestehende Personen arbeiten in der Markthalle in S. an einem Marktstand für ökologische Lebensmittel, der von der Fa. L. G. S.-B. GmbH betrieben wird. An dem Marktstand liegt ein Prospekt mit dem Titel "Der friedfertige Landbau" auf, in dem nicht nur über die Produkte des Marktstandes berichtet wird, sondern auch Buchanzeigen für Bücher religiösen Inhalts enthalten sind.

Dies veranlasste nach dem Vortrag der Antragstellerin die X.-Fraktion im Gemeinderat der Landeshauptstadt S. bzw. den Beschuldigten als deren Vorsitzenden, im Amtsblatt der Stadt vom 19. Juli 2001 einen Text abdrucken zu lassen, in dem es u. a. heißt: