OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.10.1998
4 HEs 184/98
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 318
StV 1999, 101

OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.10.1998 (4 HEs 184/98) - DRsp Nr. 1999/7113

OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 4 HEs 184/98

DRsp Nr. 1999/7113

»Wird ein Berufungsverfahren mit einem gegen denselben Angeklagten beim Landgericht wegen weiterer gleichartiger Delikte anhängig gemachten erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 StPO verbunden und gleichzeitig der Haftbefehl des früheren Verfahrens aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt, der alle Taten umfaßt, die dem erstinstanzlichen Urteil und der neuen Anklage zugrunde liegen, so ist, auch wenn sich der Angeklagte aufgrund des früheren Haftbefehls schon länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befand, befand, maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftprüfung der Zeitpunkt der Verschmelzung beider Verfahren.«

Normenkette:

StPO § 121 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1999, 318
StV 1999, 101