OLG Stuttgart - Urteil vom 05.03.2002
5 Ss 624/01
Normen:
AsylVfG § 56 § 58 Abs. 4 § 85 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 221
StV 2002, 313
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ds 54 Js 54982/01

OLG Stuttgart - Urteil vom 05.03.2002 (5 Ss 624/01) - DRsp Nr. 2002/6839

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 5 Ss 624/01

DRsp Nr. 2002/6839

»Der Strafrichter hat im Verfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 AsylVfG die Voraussetzungen der Erlaubnisnorm des § 58 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 AsylVfG eigenständig zu prüfen.«

Normenkette:

AsylVfG § 56 § 58 Abs. 4 § 85 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürtingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 2. Oktober 2001 aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des wiederholten Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG freigesprochen.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, sich als Asylbewerber mit einer auf den Landkreis E. beschränkten Aufenthaltsgestattung mehrfach ohne behördliche Bewilligung außerhalb des genannten Landkreises, zuletzt in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2001 in W. und am 25. Juni 2001 in S. aufgehalten zu haben. Das Amtsgericht hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte gemäß § 58 Abs. 4 AsylVfG berechtigt gewesen sei, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung zu verlassen, weil "eine Abschiebung nach derzeitiger Auffassung sowohl aus rechtlichen wie auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen" sei.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.