OLG Thüringen - Beschluß vom 08.09.1998
1 Ws 178/98
Normen:
StPO §§ 112a, 126 Abs. 2 ; GVG §§ 30, 76 ;
Fundstellen:
StV 1999, 101

OLG Thüringen - Beschluß vom 08.09.1998 (1 Ws 178/98) - DRsp Nr. 1999/7117

OLG Thüringen, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 178/98

DRsp Nr. 1999/7117

»1. Aufhebung einer Haftentscheidung wegen unrichtiger Besetzung. 2. Eine frühere Tat i.S.d. § 112a StPO kann auch eine Tat sein, die in einem anderen Verfahren rechtskräftig abgeurteilt worden ist. 3. Auch die frühere Tat muß schwerwiegend i.S. des § 112a StPO gewesen sein; dies ist bei abgeurteilten Taten in der Regel der Fall, wenn ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden ist.«

Normenkette:

StPO §§ 112a, 126 Abs. 2 ; GVG §§ 30, 76 ;
Fundstellen
StV 1999, 101