Der Beschluss des Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wird insoweit aufgehoben, als die akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der Ehefrau des Angeklagten L und seiner Schwester C sowie die Überwachung des Schriftverkehrs der vorgenannten Personen entfällt.
Es wird klargestellt, dass die übrigen Anordnungen des vorgenannten Beschlusses einschließlich der optischen Besuchsüberwachung aufrechterhalten bleiben.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
Der Angeklagte befindet sich - nach zwischenzeitlicher Haftverschonung - seit seiner vorläufigen Festnahme am 13. November 2013 in Untersuchungshaft.
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