OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2014
3 Ws 366/14
Normen:
StPO § 119 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2016, 166
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 336 Js 690/12

Optische und akustische Überwachung von Besuchen Familienangehöriger

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws 366/14

DRsp Nr. 2015/8114

Optische und akustische Überwachung von Besuchen Familienangehöriger

Bei der Anordnung von Beschränkungen des Besuchs durch und des Schriftverkehrs mit Familienangehörigen ist das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Verhinderung von Verdunklungshandlungen oder der Ausarbeitung von Fluchtplänen mit dem Grundrecht des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen.

Tenor

Der Beschluss des Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wird insoweit aufgehoben, als die akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der Ehefrau des Angeklagten L und seiner Schwester C sowie die Überwachung des Schriftverkehrs der vorgenannten Personen entfällt.

Es wird klargestellt, dass die übrigen Anordnungen des vorgenannten Beschlusses einschließlich der optischen Besuchsüberwachung aufrechterhalten bleiben.

Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich - nach zwischenzeitlicher Haftverschonung - seit seiner vorläufigen Festnahme am 13. November 2013 in Untersuchungshaft.