BGH - Beschluss vom 05.06.2018
5 StR 133/18
Normen:
StPO § 206a; StPO § 349 Abs. 2; GVG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 199
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.11.2017

Ordnungsgemäße Besetzung der großen Strafkammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Eröffnung der Hauptverhandlung mit zwei Richtern unter Mitwirkung der Schöffen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 5 StR 133/18

DRsp Nr. 2018/8366

Ordnungsgemäße Besetzung der großen Strafkammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Eröffnung der Hauptverhandlung mit zwei Richtern unter Mitwirkung der Schöffen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2017 wird

a)

das Verfahren hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

die Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 1.747,06 Euro angeordnet ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 206a; StPO § 349 Abs. 2; GVG § 76 Abs. 1;

Gründe