BGH - Beschluss vom 21.10.2020
4 StR 290/20
Normen:
StPO § 225a Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2021, 179
StV 2021, 411
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 1051/19 8 KLs 41/19

Ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss als Grundlage für das Hauptverfahren und aus Gründen der Rechtssicherheit für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 4 StR 290/20

DRsp Nr. 2020/16645

Ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss als Grundlage für das Hauptverfahren und aus Gründen der Rechtssicherheit für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Februar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom 26. Februar 2019 und 2. Juli 2019 nach Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10. Oktober 2019 gebildete - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Münster verwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 225a Abs. 3;

Gründe