Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Februar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
b)im Ausspruch über die - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom 26. Februar 2019 und 2. Juli 2019 nach Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10. Oktober 2019 gebildete - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Münster verwiesen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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