OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.07.2019
2 Ws 23/19
Normen:
StPO § 172; GVG § 184 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1748
GmbHR 2019, 950
NJW 2019, 2335
NZG 2019, 1071
ZInsO 2019, 2063

Person des Verletzten beim Betrug zum Nachteil einer GmbHAnforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags bei Vorlage von Urkunden in einer fremden Sprache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 23/19

DRsp Nr. 2019/10011

Person des Verletzten beim Betrug zum Nachteil einer GmbH Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags bei Vorlage von Urkunden in einer fremden Sprache

1. Gesellschafter juristischer Personen (hier: GmbH) sind bei deren wirtschaftlicher Schädigung grundsätzlich keine Verletzten im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.2. Werden in eine Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 StPO Urkunden in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen, bedarf es deren Übersetzung, um den formellen Anforderungen zu genügen.

Tenor

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 172; GVG § 184 S. 1;

Gründe

I.