BVerfG - Beschluss vom 20.12.2018
2 BvR 2377/16
Normen:
StPO § 70; StPO § 95 Abs. 2; StPO § 100a Abs. 1; StPO a.F. § 100b Abs. 3 S. 3; StPO § 100g Abs. 1; TKG § 3 Nr. 30; TKG § 110 Abs. 2; TKÜV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
CR 2019, 195
DÖV 2019, 326
ITRB 2019, 53
ITRB 2019, 79
NJW 2019, 584
NStZ-RR 2019, 89
NVwZ 2019, 469
StV 2019, 369
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Qs 48/16
AG Stuttgart, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Gs 6403/16

Pflicht des Anbieters eines E-Mail-Dienstes i.R.e. ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung zur Übermittlung von Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden an die Ermittlungsbehörden; Festsetzung des Ordnungsgeldes als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Grundsatz der Datensicherheit und Datensparsamkeit; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2377/16

DRsp Nr. 2019/2695

Pflicht des Anbieters eines E-Mail-Dienstes i.R.e. ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung zur Übermittlung von Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden an die Ermittlungsbehörden; Festsetzung des Ordnungsgeldes als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Grundsatz der Datensicherheit und Datensparsamkeit; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

1. Der Anbieter eines E-Mail-Dienstes ist im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.2. Allein die Wahl eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells kann das Unternehmen nicht von der Einhaltung dieser Pflichten suspendieren. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen hat.3. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro nicht unverhältnismäßig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StPO § 70; StPO § 95 Abs. 2; StPO § 100a Abs. 1; a.F. § Abs. S. 3;