BGH - Beschluss vom 19.07.2022
4 StR 64/22
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 382
StV 2023, 813
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5127 Js 11930/20

Pflicht des Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 4 StR 64/22

DRsp Nr. 2022/13633

Pflicht des Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

1. Der Rüge liegt - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: