BGH - Beschluss vom 12.01.2022
4 StR 209/21
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 18
NStZ-RR 2022, 79
StV 2022, 425
wistra 2022, 436
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5421 Js 5915/18

Pflicht eines Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 4 StR 209/21

DRsp Nr. 2022/2536

Pflicht eines Richters zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

1. Die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebende Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen gilt ohne Einschränkungen auch im Falle erfolgloser Verständigungsbemühungen. Das heißt, dass auch bei Ausbleiben einer Verständigung der wesentliche Inhalt des Gesprächs mitzuteilen ist, soweit es sich - wie hier - um ein Gespräch handelte, das die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand hatte.2. Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.