BGH - Beschluss vom 31.08.2021
2 StR 339/20
Normen:
StPO § 202a; StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 291
NStZ 2022, 245
NStZ-RR 2022, 80
StV 2022, 428
wistra 2022, 302
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 580 Js 40322/13

Pflicht eines Richters zur Mitteilung aller wesentlichen Inhalte der Erörterungen in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 2 StR 339/20

DRsp Nr. 2022/648

Pflicht eines Richters zur Mitteilung aller wesentlichen Inhalte der Erörterungen in der Hauptverhandlung

Die Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO über Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, darf sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Erörterungen mitzuteilen, sondern es muss auch über den dahin führenden Entscheidungsprozess informiert werden. Zu den wesentlichen Informationen in diesem Sinne gehört es etwa, wenn - wie hier - einerseits der Verteidiger auf Grund seiner Einschätzung der Beweislage dem Angeklagten zunächst von der Zustimmung zu einer Verständigung abgeraten, andererseits die Staatsanwaltschaft eine wesentlich höhere Geldzahlung als Bewährungsauflage gefordert hatte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 202a; StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe