BGH - Urteil vom 25.07.2000
1 StR 169/00
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. d; StPO § 141 Abs. 3;
Fundstellen:
JZ 2001, 359
JuS 2001, 194
NJW 2000, 3505
NStZ 2001, 212
wistra 2000, 466
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

BGH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 1 StR 169/00

DRsp Nr. 2000/7485

Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

»1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist. 2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen. 3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. d; StPO § 141 Abs. 3;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten (u.a. Vergewaltigung) zum Nachteil seiner Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf den Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Verfahrensrüge Erfolg.