BGH - Beschluss vom 08.10.2013
4 StR 272/13
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2; StPO § 273 Abs. 1a S. 2;
Fundstellen:
StV 2014, 67
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.02.2013

Protokollrüge bzgl. der Mitteilungspflicht bei Stattfinden von Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung (hier: Rechtsgespräch über Gesamtstrafe)

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 4 StR 272/13

DRsp Nr. 2013/23429

Protokollrüge bzgl. der Mitteilungspflicht bei Stattfinden von Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung (hier: "Rechtsgespräch" über Gesamtstrafe)

1. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2. Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. 3. Das Fehlen der Protokollierung ist ein Rechtsfehler des Verständigungsverfahrens; er wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen. 4. Ein Mangel an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt - ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständigung - regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann. 5.