OLG Bremen - Beschluss vom 21.05.2019
1 Ws 60/19
Normen:
StPO § 125; StPO § 126; StPO § 126a;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 61/19

Prozessuale Überholung einer Beschwerde gegen einstweilige Unterbringung infolge Anklageerhebung

OLG Bremen, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 60/19

DRsp Nr. 2019/10983

Prozessuale Überholung einer Beschwerde gegen einstweilige Unterbringung infolge Anklageerhebung

Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die einstweilige Unterbringung beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Auf eine noch unerledigte Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung ergeht keine Entscheidung des Beschwerdegerichts mehr.

Die weitere Beschwerde des Untergebrachten vom 13.03.2019 hat sich erledigt.

Normenkette:

StPO § 125; StPO § 126; StPO § 126a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Unterbringungsbefehl vom 14.02.2019 - 92a Gs 116/19 (130 Js 9018/19) - gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.02.2019, die am 25.02.2019 begründet wurde, ordnete die Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 07.03.2019 - Az. 1 Qs 61/19 - an, dass der Unterbringungsbefehl aufrecht erhalten und in Vollzug belassen bleibe. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 13.03.2019 half die Strafkammer 1 am 05.04.2019 nicht ab und legte die Akten dem Senat vor.