KG - Beschluss vom 09.10.2014
3 Ws (B) 507/14 - 122 Ss 147/14
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 1628/13

Prüfung der Einwilligungsfähigkeit in eine BlutentnahmeErfordernis der Schriftform der Einwilligung in eine BlutentnahmeFolgen eines Verstoßes der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPOBeweisverwertungsverbot

KG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 507/14 - 122 Ss 147/14

DRsp Nr. 2014/17628

Prüfung der Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme Erfordernis der Schriftform der Einwilligung in eine Blutentnahme Folgen eines Verstoßes der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO Beweisverwertungsverbot

1. Allein der Umstand, dass auf den Betroffenen Alkohol oder illegale Drogen einwirken, stellt seine Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage. Denn es reicht aus, dass der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte. 2. Ein Erfordernis, dass die Einwilligung des Betroffenen schriftlich zu erfolgen hat, ist weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen. Ob eine solche vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung. 3. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO begründet kein Beweisverwertungsverbot.