Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, die mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. April, 3. November und 3. Dezember 2008 angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an dem Anschluss , mit denen Erkenntnisse von der Beschwerdeführerin erlangt wurden, seien in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden.
Es wird festgestellt, dass die genannten Maßnahmen in rechtswidriger Art und Weise vollzogen worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
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