BGH - Beschluss vom 04.02.2016
StB 23/14
Normen:
StPO § 53; StPO § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StPO § 101 Abs. 7 S. 3; StPO § 160a Abs. 1 S. 3 und S. 5; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 13;
Fundstellen:
DStR 2016, 15
NStZ 2016, 740
NStZ-RR 2016, 5
wistra 2016, 280
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen; ; Schutz des Anbahnungsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten auf Grundlage des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen StB 23/14

DRsp Nr. 2016/7304

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen; ; Schutz des Anbahnungsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten auf Grundlage des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, die mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. April, 3. November und 3. Dezember 2008 angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an dem Anschluss , mit denen Erkenntnisse von der Beschwerdeführerin erlangt wurden, seien in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden.

Es wird festgestellt, dass die genannten Maßnahmen in rechtswidriger Art und Weise vollzogen worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 53; StPO § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StPO § 101 Abs. 7 S. 3; StPO § 160a Abs. 1 S. 3 und S. 5; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 13;

Gründe

I.