BGH - Beschluss vom 17.08.2017
AK 34/17
Normen:
StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121; StPO § 122; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 129b Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2018, 107
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 ARs 1/17

Prüfung des Fortdauerns einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Islamischer Staat Irak und Großsyrien -ISIG); Erbringung einer Unterstützungsleistung für die Vereinigung; Anforderungen an die Tatschilderung im Haftbefehl

BGH, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen AK 34/17

DRsp Nr. 2017/13305

Prüfung des Fortdauerns einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat Irak und Großsyrien" -ISIG); Erbringung einer Unterstützungsleistung für die Vereinigung; Anforderungen an die Tatschilderung im Haftbefehl

Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, führt dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Sinne des Haftbefehls nach derzeitigem Ermittlungsstand jedenfalls nicht dringend verdächtig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte zwar Sympathie für den IS im Internet ausdrückt, jedoch den IS nicht insoweit fördert, als er etwa Bilddateien in Absprache mit dem IS veröffentlicht oder Mitgliedern der auf die Propagandatätigkeit ausgerichteten Abteilung des IS zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stellt.

Tenor

Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Januar 2017 (6 ARs 1/17), neu gefasst durch die Beschlüsse vom 23. März 2017 und 6. Juli 2017, wird aufgehoben.

Der Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Normenkette:

StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121; StPO § 122; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 129b Abs. 1;

Gründe