Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover wird der Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 02.07.2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
I.
Durch das im Sicherungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.02.2009 (34a KLs
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