OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2002
VI 9/01
Normen:
StPO § 68b ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2806

Rechte des als Beistand beigeordneten Rechtsanwalts auf Akteneinsicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen VI 9/01

DRsp Nr. 2005/7264

Rechte des als Beistand beigeordneten Rechtsanwalts auf Akteneinsicht

»Dem einem Zeugen nach § 68b StPO als Beistand beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu.«

Normenkette:

StPO § 68b ;
Fundstellen
NJW 2002, 2806