BGH - Urteil vom 07.02.2001
5 StR 474/00
Normen:
BtMG (1981) § 30 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB §§ 34, 35, 59 ;
Fundstellen:
BGHSt 46, 279
JR 2002, 426
JZ 2002, 150
NJW 2001, 1802
NStZ 2001, 324
NStZ 2001, 546
StV 2001, 684
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Rechtfertigung einer BtM-Straftat bei Ermöglichen eines Suizids

BGH, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 5 StR 474/00

DRsp Nr. 2001/4453

Rechtfertigung einer BtM-Straftat bei Ermöglichen eines Suizids

»1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will. 2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. 3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.«

Normenkette:

BtMG (1981) § 30 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB §§ 34, 35, 59 ;

Gründe: