BVerfG - Beschluss vom 15.07.2019
2 BvR 1108/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 350
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 512/19
LG Augsburg, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 134958/18
LG Augsburg, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 134958/18

Rechtmäßige Aufrechterhaltung eines Haftbefehls; Indizierung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens; Verfassungsrechtliche Maßgaben an die Förderung eines gerichtlichen Zwischenverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1108/19

DRsp Nr. 2019/11244

Rechtmäßige Aufrechterhaltung eines Haftbefehls; Indizierung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens; Verfassungsrechtliche Maßgaben an die Förderung eines gerichtlichen Zwischenverfahrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. September 2018 aufgrund des Tatvorwurfs des Totschlags in Untersuchungshaft. Die Fortdauer der Haft wurde bereits mehrfach angeordnet.