Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
A.
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. September 2018 aufgrund des Tatvorwurfs des Totschlags in Untersuchungshaft. Die Fortdauer der Haft wurde bereits mehrfach angeordnet.
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