Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 wird verworfen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2015 am 16. Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2015 in Untersuchungshaft.
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