BGH - Beschluss vom 09.02.2017
StB 2/17
Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2017, 601
NStZ-RR 2017, 122
Vorinstanzen:
KG, vom 13.10.2016

Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen StB 2/17

DRsp Nr. 2017/2931

Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist im Rahmen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtmäßig, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht. Grundsätzlich wird der von der Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz mit zunehmender knapp zweijähriger Dauer des Untersuchungshaftvollzugs geringer. Eine Fluchtgefahr ist indes zu bejahen, wenn es bei Würdigung sämtlicher Umstände wahrscheinlicher ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2015 am 16. Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2015 in Untersuchungshaft.