BVerfG - Beschluss vom 26.10.2006
2 BvR 67/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; StPO § 475 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1052
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 25/05
LG Kassel, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 25/05

Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht an Dritte im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 67/06

DRsp Nr. 2006/30034

Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht an Dritte im Strafverfahren

Bei der Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder der Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO hat die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken. Es stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn grundsätzlich zu gewährende Akteneinsicht auf Dokumente und persönliche und intime Zeichnungen und Briefe erstreckt wird, an denen der um Akteneinsicht nachsuchende Dritte kein rechtliche Interesse hat.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; StPO § 475 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten und die Frage des zulässigen Umfangs der Akteneinsicht.