BGH - Beschluss vom 07.09.2016
2 StR 352/15
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2016, 1312
NStZ 2017, 151
NStZ-RR 2017, 5
wistra 2017, 145
wistra 2017, 190
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.03.2015

Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung

BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 2 StR 352/15

DRsp Nr. 2016/18123

Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. März 2015 im Ausspruch über den Wertersatzverfall sowie im Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat ausgesprochen, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Ferner hat das Landgericht über einen Geldbetrag in Höhe von 184.500 Euro den Wertersatzverfall angeordnet und festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall in Höhe von (weiteren) 373.400,16 Euro erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revision.