OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.11.2022
1 Ws 243/22
Normen:
StPO § 112 Abs. 2; StPO § 112 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 4; StPO § 121; StPO § 122; StPO § 122a; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5620 Js 9686/20

Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig erklärter UntersuchungshaftKeine Einbeziehung von Zeiten der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO in die Berechnung der Höchstfrist nach § 122a StPOKeine formelle Sperrwirkung für Erlass eines neuen Haftbefehls bei Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoß gegen Beschleunigungsgebot

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 243/22

DRsp Nr. 2023/1431

Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig erklärter Untersuchungshaft Keine Einbeziehung von Zeiten der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO in die Berechnung der Höchstfrist nach § 122a StPO Keine formelle Sperrwirkung für Erlass eines neuen Haftbefehls bei Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoß gegen Beschleunigungsgebot

1. Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 121, 122 StPO kann bei Eintritt neuer Umstände die erneute Inhaftierung eines Angeklagten gerechtfertigt sein, wenn eine vorausgegangene Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verzögerungen der Strafrechtspflege für unverhältnismäßig erklärt worden war.2. In die Berechnung der Höchstfrist des § 122a StPO ist eine gemäß § 112 Abs. 2 und 3 StPO vollzogene Untersuchungshaft nicht einzubeziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 7. Strafkammer (Jugendkammer I) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.11.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2; StPO § 112 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 4; StPO § 121; StPO § 122; StPO § 122a; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.