KG - Beschluss vom 03.08.2018
5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18
Normen:
StPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 255 Js 485/15

Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung in der Untersuchungshaft

KG, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18

DRsp Nr. 2019/10562

Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung in der Untersuchungshaft

1. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht. Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden. 2. Es ist unzureichend, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung oder der Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde liegt. 3. Bei der Prüfung, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der erfolgten Inhaftierung besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO und damit verbunden eine Einschränkung von Grundrechten erfordert, kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden. 4. Zu den Anforderungen an die Rechtsmäßigkeit einer Trennungsanordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO und deren Verhältnismäßigkeit bei länger andauernder Untersuchungshaft.