BGH - Beschluss vom 21.04.2016
StB 5/16
Normen:
StPO § 117 Abs. 2; StPO § 121; StPO § 122;
Fundstellen:
StV 2016, 823
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 St 5/14

Rechtmäßigkeit eines Haftfortdauerbeschlusses aufgrund eines dringenden Tatverdachts wegen eines Tötungsdelikts

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen StB 5/16

DRsp Nr. 2016/8724

Rechtmäßigkeit eines Haftfortdauerbeschlusses aufgrund eines dringenden Tatverdachts wegen eines Tötungsdelikts

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2014 (7 St 5/14) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 117 Abs. 2; StPO § 121; StPO § 122;

Gründe

I.

Der Angeklagte ist auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 4. Juni 2009 (3 BJs 19/08-2) und des zugrundeliegenden Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2009 (1 BGs 118/09) am 17. April 2014 in Kroatien festgenommen und - bewilligt durch Beschluss des Bezirksgerichts Varazdin vom 27. März 2014 (Kv-eun 8/14) sowie durch Beschluss des Obersten Gerichts der Republik Kroatien vom 15. April 2014 (Kz-eun 20/14-6) - am 17. April 2014 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich im vorliegenden Strafverfahren ununterbrochen in Untersuchungshaft.