BGH - Beschluss vom 11.01.2011
3 StR 484/10
Normen:
StPO § 203; StPO § 207; StPO § 357 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 150
StV 2011, 457
wistra 2011, 191
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 10.05.2010

Rechtmäßigkeit eines Urteils und der Einstellung eines Verfahrens aufgrund eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 3 StR 484/10

DRsp Nr. 2011/2039

Rechtmäßigkeit eines Urteils und der Einstellung eines Verfahrens aufgrund eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses

1. Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung.2. Erforderlich ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit, dass das fragliche Schriftstück aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.3. Dies ist weder bei einem Übernahmebeschluss noch bei der Termins- und Ladungsverfügung ohne weiteres der Fall.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2010 - auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft - aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 203; StPO § 207; StPO § 357 S. 1;

Gründe: