BGH - Urteil vom 26.04.2017
2 StR 247/16
Normen:
StPO § 102; StPO § 105; StPO § 161 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 62, 123
NJW 2017, 3173
NStZ 2017, 651
NZV 2017, 566
wistra 2017, 3
wistra 2017, 407
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 01.03.2016

Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr; Verwendung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnener Beweise im Strafverfahren

BGH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 2 StR 247/16

DRsp Nr. 2017/9923

Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr; Verwendung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnener Beweise im Strafverfahren

EMRK Art. 6 Abs. 1 1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen.2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden.3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. März 2016 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 102; StPO § 105; StPO § 161 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe