BGH - Beschluss vom 11.03.2010
StB 16/09
Normen:
StGB § 129; StGB § 129a; StPO § 100a; StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 203;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 282
StV 2010, 553

Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen in Form von Telekommunikationsüberwachung und von Observation der als terroristische Vereinigung eingestuften militante gruppe; Voraussetzungen des i.R.d. § 100a Stafprozessordnung (StPO) notwendigen einfachen Tatverdachts; Beweiswert der vom Verfassungschutz i.R.e. textvergleichenden Analyse von Bekennerschreiben ermittelten Übereinstimmungen

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen StB 16/09

DRsp Nr. 2010/9553

Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen in Form von Telekommunikationsüberwachung und von Observation der als terroristische Vereinigung eingestuften "militante gruppe"; Voraussetzungen des i.R.d. § 100a Stafprozessordnung (StPO) notwendigen einfachen Tatverdachts; Beweiswert der vom Verfassungschutz i.R.e. textvergleichenden Analyse von Bekennerschreiben ermittelten Übereinstimmungen

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 aufgehoben.