KG - Beschluss vom 28.02.2012
4 Ws 18/12 - 141 AR 100/12
Normen:
StPO § 112a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (513) 265 Js 1138/11 KLs (82/11) - 7.2.2012,

Rechtscharakter des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 4 Ws 18/12 - 141 AR 100/12

DRsp Nr. 2012/13654

Rechtscharakter des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr

1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. 2. a) Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. b) Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. c) Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1;

Gründe: