KG - Beschluss vom 20.07.2009
4 Ws 72/09
Normen:
StPO § 118 Abs 5;

Rechtsfolgen der Überschreitung der Frist für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung über einen Haftprüfungsantrag

KG, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 4 Ws 72/09

DRsp Nr. 2009/21764

Rechtsfolgen der Überschreitung der Frist für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung über einen Haftprüfungsantrag

Die Nichteinhaltung der Höchstfrist des § 118 Abs. 5 StPO führt grundsätzlich nicht zu einer Aufhebung des Haftbefehls oder der Freilassung des Angeklagten.

Tenor:

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2009 wird verworfen.

Von einer Auferlegung der Rechtsmittelkosten wird abgesehen; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeschuldigte selbst.

Normenkette:

StPO § 118 Abs 5;

Gründe: