BVerfG - Beschluss vom 16.03.2006
2 BvR 954/02
Normen:
AMG § 96 Nr. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2684
Vorinstanzen:
BGH, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 480/03
LG Gießen - 9 KLs 9 Js 26229.2/93 - 9.7.2003,
BGH, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 23/03
LG Gießen - 1 KLs 502-9 Js 26229.2/93 - 24.10.2002,
BGH, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 55/02
LG Gießen - 2 KLs 502-9 Js 26229.2/93 - 28.9.2001,
BGH, vom 03.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 270/97

Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer; Auslegung der Strafvorschriften des AMG

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 954/02

DRsp Nr. 2006/10942

Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer; Auslegung der Strafvorschriften des AMG

1. Die Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG ist in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG hinreichend bestimmt i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG.2. Allein die Länge eines Strafverfahrens ist für sich genommen noch kein Grund für den Staat, auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs in vollem Umfang zu verzichten. Die Annahme eines zur Einstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt erst dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls das Absehen von einer Verurteilung notwendig machen. Für solche außergewöhnlichen Umstände ist zu fordern, dass das Verfahren den Beschuldigten besonderen schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt hat, die es unverhältnismäßig erscheinen lassen, gegen ihn eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen.3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Präsidium des Landgerichts die Berufsrichter für die Hauptverhandlung nach der dritten Aufhebung und Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz die Berufsrichter für die neu zu bildende Strafkammer namentlich selbst bestimmt.

Normenkette:

AMG § 96 Nr. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: