Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 werden mit der Feststellung als unbegründet verworfen, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.
Die Kostenbeschwerden werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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