BGH - Beschluss vom 24.06.2021
5 StR 67/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2021, 687
StV 2022, 205
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 233 Js 1601/17

Rechtsstaatswidrige Verzögerung des strafgerichtlichen Revisionsverfahrens

BGH, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 StR 67/21

DRsp Nr. 2021/10932

Rechtsstaatswidrige Verzögerung des strafgerichtlichen Revisionsverfahrens

Aus einem möglichen Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des § 162 Abs. 3 S. 1 StPO durch eine ermittlungsrichterliche Vernehmung folgt kein Beweisverwertungsverbot, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich ist und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Weise hätte erlangt werden können.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 werden mit der Feststellung als unbegründet verworfen, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.

Die Kostenbeschwerden werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe