OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2020
4 RVs 85/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 03 Ns 123/19

Regelmäßig keine Ersetzung des Eröffnungsbeschlusses durch VerbindungsbeschlussKein Zustimmungserfordernis des Adhäsionsklägers bei teilweiser Berufungsrücknahme

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 4 RVs 85/20

DRsp Nr. 2020/11643

Regelmäßig keine Ersetzung des Eröffnungsbeschlusses durch Verbindungsbeschluss Kein Zustimmungserfordernis des Adhäsionsklägers bei teilweiser Berufungsrücknahme

1. Ein bloßer Verbindungsbeschluss ersetzt grds. nicht den nach § 203 StPO erforderlichen Eröffnungsbeschluss. Anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Gericht auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte, insbesondere also den hinreichenden Tatverdacht geprüft hat.2. Nimmt der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung, in der der Adhäsionskläger nicht anwesend ist, den erstinstanzlichen Ausspruch bzgl. der Adhäsionsklage ausdrücklich von seiner zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung aus, so bedarf es insoweit zur Wirksamkeit der teilweisen Berufungsrücknahme nicht der Zustimmung des Adhäsionsklägers.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Berufung des Angeklagten auch wegen seiner Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangenen) fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklageschrift vom 14.08.2019) verworfen worden ist. Bzgl. dieses Vorwurfs wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

2.