Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 StPO.
I.
Der Beschwerdeführer war Verteidiger eines Untersuchungshaftgefangenen, bei welchem die Postkontrolle angeordnet war. Durch Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 21. Januar 2008 wurde ihm wegen einer Zuwiderhandlung gegen §
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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