BVerfG - Beschluss vom 13.10.2009
2 BvR 256/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; StPO § 148 Abs. 1; OWiG § 115;
Fundstellen:
NJW 2010, 1740
StV 2010, 144

Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 256/09

DRsp Nr. 2009/25733

Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; StPO § 148 Abs. 1; OWiG § 115;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 StPO.

I.

Der Beschwerdeführer war Verteidiger eines Untersuchungshaftgefangenen, bei welchem die Postkontrolle angeordnet war. Durch Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 21. Januar 2008 wurde ihm wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Bußgeld von 300 € auferlegt. Die Vorschrift des § 115 OWiG betrifft den Verkehr mit Gefangenen und lautet:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder

2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.