BGH - Beschluß vom 25.02.1992
5 StR 483/91
Normen:
StPO § 142 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(449)249Nr.11a
JuS 1992, 887
NJW 1992, 1841
NStZ 1992, 292
StV 1992, 406
wistra 1992, 223

Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

BGH, Beschluß vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 5 StR 483/91

DRsp Nr. 1993/2868

Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

1. Die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Verteidiger bestellt wird, unterliegt als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Ein Verstoß gegen § 142 StPO vermag für sich allein die Revision nicht zu begründen. 3. Den Vorsitzenden trifft bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers eine Fürsorgepflicht, die ihn hindern muß, einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz zu führen vermag.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1 S. 2;