BGH - Beschluss vom 31.08.2020
StB 23/20
Normen:
StPO § 142 Abs. 7 S. 1; StPO § 144 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHSt 65, 129
NJW 2020, 3736
NStZ 2020, 754
StV 2021, 145
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.05.2020

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers; Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO; Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen StB 23/20

DRsp Nr. 2020/13570

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers; Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO; Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung nicht erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 7 S. 1; StPO § 144 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.