BGH - Beschluss vom 16.06.2021
1 StR 92/21
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257b;
Fundstellen:
NStZ 2022, 54
NStZ-RR 2021, 317
NStZ-RR 2022, 129
StV 2021, 775
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 46971/16

Revision gegen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt aufgrund des Unterlassen einer Mitteilung über eine Erörterung

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 1 StR 92/21

DRsp Nr. 2021/12608

Revision gegen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt aufgrund des Unterlassen einer Mitteilung über eine Erörterung

Nicht nur die "finalen", also zielführenden Erörterungen unterliegen der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 2, 1 StPO, sondern auch gegebenenfalls erste Vorgespräche, soweit sie als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können. Möglichen Unklarheiten zwischen den Verfahrensbeteiligten soll durch eine genaue Dokumentation der Erörterungen und deren anschließende Bekanntmachung in öffentlicher Hauptverhandlung begegnet werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257b;

Gründe