BGH - Urteil vom 08.02.2018
3 StR 560/17
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 3; StGB § 73e Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2141
StV 2019, 17
wistra 2018, 347
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 13.07.2017

Revision hinsichtlich der fehlenden Entscheidung über die Einziehung der nicht von der Versicherung abgedeckten Schadenssumme; Rückgewährungsansprüche des durch einen Wohnungseinbruch Verletzten

BGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 StR 560/17

DRsp Nr. 2018/6195

Revision hinsichtlich der fehlenden Entscheidung über die Einziehung der nicht von der Versicherung abgedeckten Schadenssumme; Rückgewährungsansprüche des durch einen Wohnungseinbruch Verletzten

Dasjenige, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat, ist zwingend einzuziehen. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 3; StGB § 73e Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe