BGH - Beschluss vom 20.01.2022
5 StR 410/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 424 Js 10723/18

Revision wegen mangelhafter Darstellung der Ergebnisse eines molekulargenetischen Gutachtens über DNA-Spuren

BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 5 StR 410/21

DRsp Nr. 2022/3008

Revision wegen mangelhafter Darstellung der Ergebnisse eines molekulargenetischen Gutachtens über DNA-Spuren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat sich von der (Mit-)Täterschaft des diese bestreitenden Angeklagten unter anderem aufgrund von in der Bunkerwohnung gefundenen übereinstimmenden DNA-Mischspuren überzeugt. Diese wurden an einem Koffer und an einer Plastiktüte festgestellt, in denen sich jeweils Betäubungsmittel befanden. Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten entspricht jedoch nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran stellt.