LG Hamburg vom 20.02.2004
303 S 16/03
Normen:
BGB § 269 Abs. 1 § 688 § 697 ; StPO § 94 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2455
NJW 2005, 1008
NStZ 2004, 512

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

LG Hamburg, vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 303 S 16/03

DRsp Nr. 2006/10708

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

1. Durch die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das die Bestimmungen des BGB über den Verwahrungsvertrag entsprechende Anwendung finden. 2. Gem. § 697 BGB ist danach die beschlagnahmte und verwahrte Sache an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren war. Die Strafverfolgungsbehörden sind daher nicht verpflichtet, .... von der Beschlagnahme betroffenen die beschlagnahmten Gegenstände nach einem Wohnsitzwechsel an einen anderen Ort zu übermitteln.

Normenkette:

BGB § 269 Abs. 1 § 688 § 697 ; StPO § 94 ;
Fundstellen
NJW 2004, 2455
NJW 2005, 1008
NStZ 2004, 512