BGH - Beschluß vom 04.12.2007
3 StR 404/07
Normen:
StPO § 100a § 147 Abs. 1 § 244 Abs. 4 ; GVG § 185 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 230
NStZ-RR 2008, 146
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.01.2007

Sachkunde für die Stimmidentifizierung; Anspruch auf Übersetzung sämtlicher abgehörter Telefonate; Dolmetscher für den Angeklagten zur Übersetzung von Telefonaten

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 404/07

DRsp Nr. 2008/3147

Sachkunde für die Stimmidentifizierung; Anspruch auf Übersetzung sämtlicher abgehörter Telefonate; Dolmetscher für den Angeklagten zur Übersetzung von Telefonaten

1. Nach dem Anhören von mehreren Hundert Telefongesprächen in der Hauptverhandlung kann das Gericht selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten gewonnen haben und auf dieser Grundlage die Einholung eines die Stimmen identifizierenden Sachverständigengutachtens mit eigener Sachkunde ablehnen. 2. Die Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Telefongespräche.3. Steht aufgrund zusammenfassender Übersetzungen fest, dass bestimmte Telefonate keine Relevanz haben, muss dem Angeklagten kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden, um diese vollständig zu übersetzen.

Normenkette:

StPO § 100a § 147 Abs. 1 § 244 Abs. 4 ; GVG § 185 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.