OLG Celle - Beschluß vom 25.07.2000
3 Ws 139/00
Normen:
DNA-Gesetz § 1; StPO § 81g;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 374
Vorinstanzen:
StA Hildesheim - 4 Js 25722/99 ,

Sachliche Zuständigkeit

OLG Celle, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 139/00

DRsp Nr. 2000/7049

Sachliche Zuständigkeit

»Für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung nach § 81g StPO ist nach Erhebung der Anklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das mit der Sache befasste erkennende Gericht sachlich zuständig.«

Normenkette:

DNA-Gesetz § 1; StPO § 81g;

Gründe:

I.

Vor der 16. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung u.a. anhängig. Der Angeklagte ist von ihr deswegen am 15.06.2000 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er hat das Urteil mit der Revision angefochten, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Staatsanwaltschaft hat nach Erhebung der Anklage bei der Strafkammer die Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung des Angeklagten nach § 81 g StPO beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nicht sie als erkennendes Gericht, sondern der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sei sachlich zuständig, weil die begehrte Anordnung keine Untersuchungshandlung zur Förderung des laufenden Strafverfahrens darstelle, sondern allein Zwecken hypothetischer künftiger Strafverfolgung diene. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet; die Strafkammer hat über den Antrag in sachlicher Zuständigkeit zu entscheiden.