OLG Celle - Beschluss vom 14.11.2022
14 W 30/22
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 369/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallNotwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters (vorliegend verneint)Einfacher Sachverhalt

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 14 W 30/22

DRsp Nr. 2022/16972

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters (vorliegend verneint) Einfacher Sachverhalt

An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es grundsätzlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 17 O 369/18 - vom 16. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 2-3;

Gründe:

I.

Die nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 47 Abs. 1 RVG beantragten Kostenvorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung bzw. Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens zurückgewiesen.

Die Aufwendungen für die Beauftragung eines Privatgutachters sind hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.